Staatsanwaltschaft Bonn

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Aufgaben

Die Staatsanwaltschaft in der Justiz.
Aufgaben der Staatsanwaltschaft

Die Staatsanwaltschaften externer Link, öffnet neues Browserfenster sind selbständige Behörden, die weder zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Art. 92 Grundgesetz (GG) noch zu den klassischen Verwaltungsbehörden gehören, sondern als Justizbehörden anzusehen sind. Sie sind einerseits ein selbständiges Organ der Strafverfolgung, andererseits der Aufsicht und Weisung des Justizministeriums unterstellt (externes Weisungsrecht).
Die Staatsanwaltschaften haben insbesondere die Aufgabe, Straftaten zu verfolgen und dazu die Ermittlungen zu leiten und mit Hilfe weiterer Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei, durchzuführen. Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften entspricht derjenigen der gleichnamigen Landgerichte. In Nordrhein-Westfalen gibt es 19 Staatsanwaltschaften, und zwar im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Düsseldorf in Duisburg, Düsseldorf, Kleve, Krefeld, Mönchengladbach und Wuppertal, im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Hamm in Arnsberg, Bielefeld, Bochum, Detmold, Dortmund, Essen, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen sowie im Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft Köln in Aachen, Bonn und Köln.

Die wichtigste Aufgabe ist die Verfolgung von Straftaten:

Hierzu leiten die Staatsanwaltschaften, sobald sie von dem Verdacht einer Straftat erfahren, ein Ermittlungsverfahren ein.
Im Rahmen dieses Ermittlungsverfahrens externer Link, öffnet neues Browserfenster versucht die Staatsanwaltschaft, – gegebenenfalls mit Hilfe der Polizei und anderer Behörden-, den Sachverhalt durch Erhebung aller erreichbaren Beweise aufzuklären. Am Ende des Ermittlungsverfahrens muss die Staatsanwaltschaft entscheiden, ob sich ein hinreichender Tatverdacht ergeben hat, mit anderen Worten, ob im Falle der einer Anklageerhebung eine Verurteilung des Beschuldigten mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Andernfalls oder wenn eine Einstellung aus anderen Gründen in Betracht kommt (etwa nach §§ 153, 153a, 154 StPO), stellt sie das Verfahren ein.
In dem mündlichen Hauptverfahren vor den Gerichten, der sog. Hauptverhandlung, wirkt die Staatsanwaltschaft ebenfalls mit. Von besonderen Fällen, etwa dem sog. vereinfachten Jugendverfahren nach § 76 JGG abgesehen, ist eine Verhandlung des Gerichts ohne Anwesenheit eines Staatsanwalts nicht zulässig. Der Staatsanwalt ist dabei nicht „Gegner“ des Beschuldigten oder seines Verteidigers, sondern nur der Ermittlung der Wahrheit verpflichtet. Er wird deshalb niemals beantragen, dass das Gericht eine Verurteilung ausspricht, wenn er persönlich nicht von der Schuld des Angeklagten überzeugt ist.

Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten:

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten externer Link, öffnet neues Browserfenster ist vorrangig Aufgabe der Ordnungsbehörden. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch in einzelnen besonderen Fällen, etwa bei Verstößen nach dem Rechtsberatungsmissbrauchsgesetz, auch für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zuständig. Gleiches gilt, wenn einem Beschuldigten in einem Strafverfahren neben einer Straftat auch eine Ordnungswidrigkeit zur Last gelegt wird, etwa bei unerlaubtem Entfernen vom Unfallort, der Unfallflucht, nach einem durch eine Vorfahrtsverletzung verursachten Unfall.

Strafvollstreckung:

Nach Rechtskraft externer Link, öffnet neues Browserfenster eines Strafurteils wird dieses von der Staatsanwaltschaft vollstreckt, es sei denn, dass für die Vollstreckung der Jugendrichter zuständig ist, weil eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht erfolgte. Zur Strafvollstreckung gehören die Durchsetzung der im Strafurteil verhängten Sanktionen und alle diesbezüglichen Maßnahmen. Bei der Vollstreckung der Geldstrafen umfasst die Strafvollstreckung die Aufforderung zur Zahlung, ggfs. die Bewilligung von Raten, bei Nichtzahlung die Anordnung von Zwangsmaßnahmen bis hin zur Ersatzfreiheitsstrafe. Bei der Vollstreckung von Freiheitsstrafen gehört hierzu die Ladung zum Strafantritt, evtl. Zwangsmaßnahmen zur Ergreifung des Verurteilten einschließlich des Erlasses eines Haftbefehls und der Durchführung der Fahndung. Entsprechendes gilt für die Vollstreckung von Maßnahmen der Besserung und Sicherung, beispielsweise der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt oder der Sicherungsverwahrung. Die Einzelheiten sind in der bundeseinheitlich als Verwaltungsvorschrift erlassenen Strafvollstreckungsordnung geregelt. Die Angelegenheiten der Strafvollstreckung werden in den Staatsanwaltschaften hauptsächlich von Rechtspflegerinnen und Rechtspflegern bearbeitet.

Aufbau der Staatsanwaltschaften:

Eine Staatsanwaltschaft wird stets von einer Leitenden Oberstaatsanwältin oder einem Leitenden Oberstaatsanwalt geleitet. Als ständige(r) Vertreter(in) stehen ihr/ ihm eine Oberstaatsanwältin oder ein Oberstaatsanwalt und für Fragen der Organisation des Dienstbetriebs ein(e) Geschäftsleiter(in), die/der in größeren Behörden dem höheren Dienst, sonst dem gehobenen Dienst angehört, zur Seite.
Der Aufbau und die innere Organisation einer Staatsanwaltschaft hängen von den ihr im Einzelfall übertragenen überbezirklichen Aufgaben, beispielsweise als Schwerpunktstaatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen, vor allem aber von ihrer Größe ab. Diese wiederum hängt von der Zahl der in ihrem Bezirk zur Verfolgung gelangenden Straftaten und damit von der Größe des Bezirks, der Zahl der darin lebenden Menschen und der örtlichen Struktur (städtisch, ländlich) ab.

Strukturierung nach Sachgebieten und Personengruppen:

Üblicherweise erfolgt die Aufgabenverteilung in einer Staatsanwaltschaft in erster Linie nach Sachgebieten (beispielsweise allgemeine Strafsachen, Kapitalstrafsachen, Wirtschaftsstrafsachen, Verkehrsstrafsachen, politische Strafsachen), daneben nach Personenmerkmalen (beispielsweise gibt es meist eine Jugendabteilung, in der Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende, aber auch Jugendschutzsachen, d.h. Verfahren wegen bestimmter, zum Nachteil von Kindern und Jugendlichen begangenen Straftaten bearbeitet werden). Weiter kommt eine Zuständigkeitsverteilung nach den Anfangsbuchstaben der Namen der Beschuldigten oder nach dem Tatort in Betracht. Meist werden in der innerbehördlichen Geschäftsverteilung mehrere dieser Merkmale miteinander verknüpft, um eine möglichst gleichmäßige Belastung aller Staatsanwältinnen und Staatsanwälte sowie Amtsanwältinnen und Amtsanwälte zu erreichen. Dabei werden Verfahren wegen bestimmter Delikte der leichteren und mittleren Kriminalität von Amtsanwältinnen und Amtsanwälten, alle andern von Staatsanwältinnen und Staatsanwälten bearbeitet.

Abteilungen:

Die Staatsanwaltschaften werden meist in mehrere Abteilungen gegliedert, die von einer Oberstaatsanwältin oder einem Oberstaatsanwalt geleitet werden. Zu einer Abteilung gehören Staatsanwältinnen und Staatsanwälte, Amtsanwältinnen und Amtsanwälte sowie Rechtspflegerinnen und Rechtspfleger.

Unterstützungsbereich:

Im Unterstützungsbereich der Staatsanwaltschaften werden insbesondere alle Registraturaufgaben erledigt und das Schreibwerk erstellt. Früher bestand insoweit eine strikte Aufgabentrennung zwischen den Geschäftsstellen (Registraturaufgaben) und Kanzleien (Schreibwerkerstellung). Heute werden diese Aufgaben von den Abteilungen zugeordneten Serviceeinheiten, in denen mehrere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus beiden früher getrennten Bereichen zusammen arbeiten, erledigt.
Zum Unterstützungsbereich gehören ferner die Angehörigen der Wachtmeisterei, die für den Pfortendienst (Zugangskontrolle), die Aufrechterhaltung der Ordnung in den Dienstgebäuden, den Aktentransport, die Archivierung der Akten sowie die Aufbewahrung von Beweismitteln und sonstigen Asservaten zuständig sind.

Sonstige Aufgabenbereiche:

Für einzelne Spezialaufgaben sind in den Staatsanwaltschaften weitere Gruppen von Mitarbeitern tätig, etwa in den Abteilungen für Wirtschaftsstrafsachen Wirtschaftsreferenten (im Regelfall Diplomkaufleute mit Erfahrungen im Bereich der Wirtschaftsprüfung), Wirtschaftsinformatiker (zur IT-mäßigen Unterstützung der Ermittlungen in Wirtschaftsstrafsachen) und Buchhalter. Außerdem arbeiten Angehörige des mittleren Dienstes als Normierer, die für die Erfassung rechtskräftiger Verurteilungen unter anderem. für das Bundeszentralregister zuständig sind, und als Kostenbeamte, die die Kosten von Strafverfahren feststellen, damit diese von den Verurteilten bezahlt werden können.

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