Die Staatsanwaltschaften sind selbständige Behörden, die weder zur rechtsprechenden Gewalt im Sinne des Artikelt 92 Grundgesetz (GG) noch zu den klassischen Verwaltungsbehörden gehören. Sie sind als Justizbehörden anzusehen. Einerseits sind sie ein selbständiges Organ der Strafverfolgung, andererseits der Aufsicht und Weisung der vorgesetzten Dienststelle unterstellt (sogenanntes externes Weisungsrecht).
Die Staatsanwaltschaften haben insbesondere die Aufgabe, Straftaten zu verfolgen und dazu die Ermittlungen zu leiten und mit Hilfe weiterer Strafverfolgungsbehörden, insbesondere der Polizei, durchzuführen.
Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaften entspricht derjenigen der gleichnamigen Landgerichte.